Kino.to & Co.: Ist das Zuschauen erlaubt?
Einem Bekannten war letzthin ein ziemlich unerfreuliches Malheur passiert. Auf seiner Terrasse hatten sich samstags ein paar Jungs versammelt, um Fußball zu schauen. Im fortgeschrittenen Stuttgarter-Hofbräu-Herrenpils-Stadium kam es beim Torjubel zwischen einem dieser Jungs und der Satellitenschüssel zu einer Kollision, die den Totalausfall des Fernsehbilds zur Folge hatte. Weil sonntags dann keine neue Schüssel besorgt werden konnte, dachte sich der Bekannte abends und ohne Fernseher, er könne doch mal dieses kino.to ausprobieren. „Sag mal, kann das eigentlich rechtens sein, dass ich das alles einfach so anschauen kann?“, fragte er ein paar Tage und eine stattliche Anzahl gesehener Filme später. Berechtigte Frage, musste kommen:
Ist das Abrufen urherberechtsgeschützer Inhalte über kino.to & Co. erlaubt?
Zuallerst ist festzustellen, dass niemand eine Erlaubnis braucht, um sich Werke anzuschauen und anzuhören, sie sinnlich zur Kenntnis zu nehmen. Dass fernsehen Gebühren kostet, ist eine andere Sache, aber eine Erlaubnis dazu brauchen Sie nicht. In der manchmal etwas eigentümlichen, aber immer wieder treffenden Sprache der Juristen spricht man hier vom „reinen Werkgenuss“. Sonst könnten Sie weder fernsehen noch in den Club gehen, ohne fremdes Urheberrecht zu verletzen.
Aber beim bloßen Anschauen bleibt es im Falle des Streamings nicht, denn der Rechner hat am Ende des Streamingprozesses eine Kopie der Datei im Cache hinterlegt, die mit ein wenig Mühe dauerhaft auf einem Medium gespeichert werden kann.
Muss das Streaming aus dem Netz, der digitale Werkgenuss sozusagen, deshalb juristisch anders beurteilt werden? „Kommt drauf an“ ist immer erst einmal eine ganz gute Antwort, und so ist es auch. Es kommt darauf an, ob man das Zwischenspeichern im Cache während des Streamings als Vervielfältigung i.S.d § 16 Abs.1 UrhG ansieht oder nicht. Grundsätzlich eindeutig ja, diese Antwort liegt sehr auf der Hand, denn die Möglichkeit zur dauerhaften Speicherung besteht unbestritten. Aber Sinn jeder Vervielfältigung im Sinne des Gesetzes, könnte man entgegnen, ist es, sich die Datei und damit das Werk so anzueignen, dass man mit ihr jederzeit wie der Eigentümer einer rechtmäßigen Kopie der Datei verfahren kann. Und das ist beim Streaming nicht der Fall. Die Datei bleibt im Cache und wird beim nächsten Ausschalten des Rechners gelöscht. Film gesehen, Ende und basta. Keine Kopie. Wozu auch, der Speicherort der Datei ist bekannt, sie ist dadurch jederzeit abrufbar.
Bejaht man den Vervielfältigungstatbestand -und das wird man sinnvollerweise tun müssen, denn der Begriff der Vervieltigung ist objektiv und umfasst daher auch das Zwischenspeichern ohne Perpetuierungsabsicht- wird kaum vertretbar zu begründen sein, warum kino.to & Co. legal sein sollten. Denn dann führt die Kurve, die juristisch zu kriegen ist, nur noch über die Schranken § 44 a UrhG und § 53 UrhG, aber diese Schrankenregeln greifen nicht.
§ 44 a UrhG gestattet die vorübergehende Vervielfältigung, wenn sie als wesentlicher Bestandteil eines technischen Verfahrens die rechtmäßige Nutzung des Werks ermöglichen soll. Rechtmäßig ist die Nutzung nach dem Willen des Europäischen Gesetzgebers, auf dessen Multimediarichtlinie § 44 a UrhG zurückgeht, „soweit sie vom Rechtsinhaber zugelassen beziehungsweise nicht durch Gesetze beschränkt ist“.Schwer vorzustellen, solch eine Zulassung durch den Rechtsinhaber im Fall von kino.to. Daher kommt man mit § 53 UrhG, der wiederum die Vervielfältigung gestattet, soweit dazu nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird, auch nicht weiter, sodass gut die Ansicht vertretbar ist, dass das Abrufen urheberrechtsgeschützter Inhalte mittels Streaming illegal ist, eine Schadensersatzpflicht nach § 97 I UrhG auslösen und nach § 106 I UrhG bestraft werden kann.
Eine ganz andere Frage ist aber, ob derzeit ein gerichtsfester Nachweis für die kino.to-Nutzung überhaupt erbracht werden kann. Während im P2P-Verfahren die IP-Adressen der Anschlüsse der Nutzer wechselseitig übermittelt werden und daher ermittelt werden können, ist dies beim Streaming nicht der Fall. Nachvollziehbar sind daher die Anstrengungen der Film- und Musikindustrie, in erster Linie die Uploader zur Verantwortung zu ziehen, die Inhalte donquichotehaft bei den Sharehostern löschen zu lassen und gegen die Netzneutralität zu lobbyieren.
Für die Benutzer bleibt kino.to vorerst ein Graubereich, in dem sie sich auf eigenes Risiko bewegen, von den Abofallen und sonstigen Gefahren ganz abgesehen. „Einstweilen streitet man sich noch darüber, ob kino.to schauen legal ist, zumal sich noch kein Gericht dazu äußern musste“, hat der Bekannte als Antwort auf seine Frage nach der Legalität erhalten, „aber im Grunde weißt Du die Antwort doch selber“. Vermutlich schaut er immer noch.
Tags:Medienrecht, Urheberrecht
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Kommentare (1)
w3scout
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Zur Frage, ob ein gerichtsfester Nachweis über die Nutzung erbracht werden kann: dies ist sehr wohl möglich, sofern der Webserver auf dem kino.to lief, die IP-Adressen der aufrufenden User mitgeloggt hat – was im Normalfall schon alleine wegen der Fehleranalyse geschieht. Diese IP-Adressen müssten nur noch mit den Log- und Kundendaten der Internet-Zugangsprovider zusammengeführt werden, was für die Staatsanwaltschaft und “dank” Vorratsdatenspeicherung kein Problem sein dürfte.
kino.to wurde heute übrigens vom Netz genommen: http://www.stern.de/panorama/grossrazzia-gegen-illegales-filme-portal-kinoto-1693712.html
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