Handys und Schaltkreise – Wieder neues zum Reverse-Charge-Verfahren
Zum 01.07.2011 wurde für bestimmte Inlandslieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen, digitalrecht.net hatte berichtet, das sog. Reverse-Charge-Verfahren eingeführt. Trotz eines Verwaltungsanweisung vom 24.07.2011 blieben jedoch erhebliche Rechtsunsicherheiten.
Die bisherige Verwaltungsregelung zur Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von integrierten Schaltkreisen führte nämlich in der Praxis zu Anwendungsproblemen. Nun wurde durch ergänzendes Schreiben vom 22.09.2011 der Umsatzsteueranwendungserlass an den entsprechenden Stellen ergänzt und dadurch mehr Klarheit geschafften, indem etwa eine Klarstellung bei der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Mobilfunkgeräten aufgenommen wurde. Das Schreiben des BMinF finden Sie hier.
Für die Zeit zwischen den beiden Verwaltungsschreiben wird eine Nichtbeanstandungsregel eingeführt: Für Umsätze, die in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. September 2011 ausgeführt wurden, wird die Besteuerung durch den leistenden Unternehmer nicht beanstandet, sofern er diese tatsächlich durchführt. Außerdem enthält das Schreiben weitere Negativbeispiele zum Begriff des integrierten Schaltkreises und Ausführungen zum Begriff des einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs.
Tags:eCommerce, Start-Up, Urheberrecht
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