OLG Hamm: Anzeigepflicht in AGB für offensichtliche Mängel unwirksam

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Digital.

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm vom 24.5.2012 (Az. I-4 U 48/12) gilt es für viele Shopbetreiber, sich von einer Klausel zu trennen, die so oder ähnlich gerne verwendet wurde: „Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen“. Nach der Entscheidung des OLG Hamm sind solche Klauseln künftig unzulässig.

In dem zugrundeliegenden Streitfall war in den AGB eines Onlineshops eine solche Klausel verwendet und der Händler daraufhin von einem Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen -abgemahnt- worden. Die Entscheidung hat nun den Wettbewerbsverstoß, der von der Klausel ausgeht, bestätigt.

Zwar sei eine Klausel wie diese im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 8 b) ee) BGB nur dann unwirksam, wenn der Verwender dem Vertragspartner wegen nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setze. Das OLG Hamm meint aber, dass durch den Wortlaut der Regelung der Eindruck entstehen könne, dass nach Ablauf der Frist von zwei Wochen und einer fehlenden schriftlichen Anzeige keinerlei Rechte mehr auf Gewährleistung bestünden, so dass diese Klausel geeignet sei, die Gewährleiseungsrechte des Kunden und damit des Verbrauchers zu beeinträchtigen.

Eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln sei daher unzulässig, weil sie zulasten des Kunden vom geltenden Recht abweiche und die Mängelrechte damit zumindest faktisch zu dessen Nachteil eingeschränkt würden.

Die Entscheidung im Volltext gibt es hier.

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