DATENSCHUTZERKLÄRUNG: DAS MAXIMALMUSTER – TEIL 2

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Digital.

Heute erscheint der zweite Teil des Musters einer Datenschutzerklärung. Trotz aller Sorgfalt kann das Muster weder Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erheben noch können aus seiner Verwendung Ansprüche hergeleitet werden. Ein Mandatsverhältnis kommt mit dem Abruf des Erklärungsmusters nicht zustande. Beachten Sie bitte, dass Sie sich aus dem Maximalmuster sozusagen die Rosinen herauspicken müssen, also das, was angesichts der konkreten Verwendung personenbezogener Daten auf Ihrer Website passt.

Das Muster können Sie für Ihre Website kostenlos verwenden. Wir bitten lediglich um folgenden Hinweis auf diese Seite: “Datenschutzerklärung von digitalrecht.net“. Benötigen Sie eine individuelle Datenschutzerklärung zum Beispiel für Ihren Onlineshop, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung, ebenso, wenn Sie Hilfe dabei brauchen, eine Datenschutzerklärung für Ihre Bedürfnisse zu implementieren. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie einfach eine E-Mail.

Und jetzt zur Datenschutzerklärung. Auf “Weiterlesen” klicken.

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1500 Stunden im Jahr zum Lesen von AGB?

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Analog, Digital.

„Kann der Käufer das Wasserbett aus dem Onlineshop zurückgeben, wenn er darauf seekrank wird?“, fragt die Stuttgarter Zeitung in ihrer Printausgabe vom 05.12.2012 (S.20) und beantwortet sie gleich in einer sonst für Juristen typischen Ambivalenz: „Eigentlich schon.“

Die rechtliche Situation im Internet sei für viele Nutzer ein undurchschaubares Wirrwarr. Fast jeder hätte zwar schon im Netz bestellt, „doch für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGBs (sic!), nimmt sich kaum jemand Zeit.“ Das wäre auch kaum möglich, schlussfolgert die StZ, denn Forschern zufolge wäre ein Internetnutzer dann pro Jahr 1500 Stunden allein mit dem Lesen von AGB beschäftigt und betitelt den Beitrag deshalb auch mit „Wer hat 1500 Stunden im Jahr für die AGBs?“. Wer hat die Zeit?

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Datenschutzerklärung: Das Maximalmuster – Teil 1

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Digital.

Dass kaum eine Website ohne Datenschutzerklärung auskommen kann, wenn sie sich im Rahmen des Gesetzes bewegen will, ist immer noch nicht in das Bewusstsein aller Websitebetreiber vorgedrungen. Aber auch wer eine solche Erklärung auf seiner Seite veröffentlicht, scheint nicht wirklich zu wissen, was genau sie zu enthalten hat. Das ist jedenfalls der Eindruck von den meisten Datenschutzerklärungen, die einem täglich im Netz begegnen.

Um mehr Licht ins Dunkel zu bringen, wird hier in den nächsten Wochen in zwei Teilen das Maximalmuster einer Datenschutzerklärung angeboten, das den typischen Anforderungen einer Website entspricht und die gängigsten unter den Analysetools und Social-Media-Plugins ebenso berücksichtigt wie verschiedene Formen der Datenpreisgabe anlässlich von Websitebesuchen. Das Maximalmuster kann unter Hinweis auf die Urheberschaft von digitalrecht.net als Vorlage kostenlos verwendet werden. Stilistisch räumt es der Verständlichkeit für den durchschnittlichen Nutzer Vorzug ein vor einer manirierten Juristensprache.

Trotz aller Sorgfalt kann das Muster weder Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erheben noch können aus seiner Verwendung Ansprüche hergeleitet werden. Ein Mandatsverhältnis kommt mit dem Abruf des Erklärungsmusters nicht zustande. Beachten Sie bitte, dass Sie sich aus dem Maximalmuster sozusagen die Rosinen herauspicken müssen, also das, was angesichts der konkreten Verwendung personenbezogener Daten auf Ihrer Website passt.

Benötigen Sie eine individuelle Datenschutzerklärung zum Beispiel für Ihren Onlineshop, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung, ebenso, wenn Sie Hilfe dabei brauchen, eine Datenschutzerklärung für Ihre Bedürfnisse zu implementieren. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie einfach eine E-Mail.

Und jetzt zum Maximalmuster einer Datenschutzerklärung. Los geht es im ersten Teil mit dem schlichten Besuch einer Website, der Registrierung, dem Abonnieren eines Newsletters, dem Hinterlassen von Kommentaren und der Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten in Fällen von Marketing, Werbung und Donation. Auf „Weiterlesen“ klicken.

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Abmahnung wegen fehlerhafter oder fehlender Datenschutzerklärung?

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Digital.

Vermutlich unterscheidet sich das Surfverhalten von Juristen im Internet stark von dem anderer Bevölkerungsgruppen. Die meisten Juristen berichten davon, dass sie zuerst im Impressum nachsehen, mit wem sie es zu tun haben, wenn sie eine Seite zum ersten mal aufrufen, anschließend die Geschäftsbedingungen im Überblick zur Kenntnis nehmen und dann noch die Datenschutzerklärung überfliegen.

Dabei fällt auf, dass die meisten Datenschutzerklärungen auf deutschen Websites, soweit überhaupt vorhanden, mindestens bedenklich sind. Ob nämlich eine Website eine Datenschutzerklärung braucht, darüber scheint gerade bei gewerblichen Seitenbetreibern ebenso Konfusion wie Unwissenheit zu bestehen, mindestens genauso viel wie bei der Frage, was eine vollständige Datenschutzerklärung alles enthalten muss, und in dieser allgemeinen Konfusion übersehen viele, dass eine fehlerhafte oder gar fehlende Datenschutzerklärung Anlass für Abmahnungen bieten kann. Wie ist die Rechtslage?

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Bei eBay verkaufen: Noch privat oder schon gewerblich?

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Digital.

„Abmahnung“, ein unschönes Wort. Hört sich schon nicht gut an, und erst recht mag es niemand mehr, seit es täglich zu tausenden in Papierform von der Post in die Briefkästen zumeist verwunderter Adressaten befördert wird und aktuell wieder eBay-Händler trifft, denen vorgehalten wird, ihre Verkäufe seien gewerblicher Natur.

Etymologisch steckt hinter der Abmahnung das mittelhochdeutsche „manen“, von dessen Bedeutungen „überlegen, denken, vorhaben, erregt sein, sich begeistern“ im rechtlichen Kontext des Worts am besten „erregt sein“ im Sinne von „aufgeregt sein, toben, rasen“ passt, zumal das etymologische Wörterbuch aus dem Hause Duden (2. Auflage, Mannheim u.a. 1989) ohnehin einen Zusammenhang zwischen „mahnen“ und dem griechischen „mania“ sieht.

Das ist vielleicht etymologisch korrekt, im Leben meist übertrieben, regelmäßig jedoch zumindest so, dass die eine Seite erbost ist wegen des Verhaltens der anderen und einen Rechtsanwalt beauftragt, das konkrete Verhalten zu beanstanden und zu seiner Änderung aufzufordern. Gegebenenfalls sogar massenhaft, weil der Ärger -euphemistisch formuliert- immens ist und viele Rechtsverletzer betrifft.

Das Phänomen Massenabmahnung hat aber auch eine andere Seite. Wie im Falle von eBay-Verkäufen geschehen Rechtsverletzungen häufig aus Unkenntnis oder in der Annahme, dass schon alles irgendwie gut gehen wird. Natürlich hat es Vorteile, bei eBay als privater Verkäufer aufzutreten, allein schon der Gewährleistung und der Transportgefahr wegen, und auch die Verbraucherschutzvorschriften, die in diesem Fall nicht zu beachten sind, tragen ebenso zum Risikoverhalten bei wie die fehlende Umsatzsteuerpflicht. Das geht aber nur solange gut, bis die erste Abmahnung eintrifft. Wie ist überhaupt die Rechtslage bei eBay-Verkäufen? Wann ist die Tätigkeit noch privat und wann schon gewerblich?

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