Beiträge getaggt ‘AGB’

Jahresrückblick „Internet und Recht“: Die wichtigsten Entscheidungen 2012 (Teil 2)

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Digital.

Das Jahr 2012 war ein bewegtes, auch in juristischer Hinsicht. Viele Gerichte haben sich hervorgetan durch wegweisende Entscheidungen, die all diejenigen mehr oder weniger betreffen, die beruflich oder privat mit dem Netz zu tun haben. Heute gibt es den zweiten Teil der wichtigsten Entscheidungen 2012, der Zusammenhänge herstellt und hilfreiche Tipps für die Zukunft ableitet.

Viel Vergnügen beim Lesen. Auf “Weiterlesen” klicken.

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Jahresrückblick „Internet und Recht“: Die wichtigsten Entscheidungen 2012

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Digital.

Das Jahr neigt sich nun rasant dem Ende entgegen, und deshalb wird es höchste Zeit, einen letzten Blick zurück zu werfen. Deshalb gibt es heute den ersten Teil einer zweiteiligen Artikelserie mit den wichtigsten Entscheidungen aus 2012 rund um das Thema „Internet und Recht“, kombiniert mit hilfreichen Praxistipps für alle, die sich privat oder beruflich viel im Netz bewegen.

Welche Gerichte haben sich durch Urteile im IT-Recht hervorgetan? Welche Urteile haben neue Pflichten oder Rechte für Anwender, Entwickler und Seitenbetreiber hervorgebracht? Welche Entscheidungen werden die Rechtsprechung im neuen Jahr mutmaßlich beeinflussen? Klicken Sie auf „Weiterlesen“ und erfahren Sie mehr.

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1500 Stunden im Jahr zum Lesen von AGB?

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Analog, Digital.

„Kann der Käufer das Wasserbett aus dem Onlineshop zurückgeben, wenn er darauf seekrank wird?“, fragt die Stuttgarter Zeitung in ihrer Printausgabe vom 05.12.2012 (S.20) und beantwortet sie gleich in einer sonst für Juristen typischen Ambivalenz: „Eigentlich schon.“

Die rechtliche Situation im Internet sei für viele Nutzer ein undurchschaubares Wirrwarr. Fast jeder hätte zwar schon im Netz bestellt, „doch für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGBs (sic!), nimmt sich kaum jemand Zeit.“ Das wäre auch kaum möglich, schlussfolgert die StZ, denn Forschern zufolge wäre ein Internetnutzer dann pro Jahr 1500 Stunden allein mit dem Lesen von AGB beschäftigt und betitelt den Beitrag deshalb auch mit „Wer hat 1500 Stunden im Jahr für die AGBs?“. Wer hat die Zeit?

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Datenschutzerklärung: Das Maximalmuster – Teil 1

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Digital.

Dass kaum eine Website ohne Datenschutzerklärung auskommen kann, wenn sie sich im Rahmen des Gesetzes bewegen will, ist immer noch nicht in das Bewusstsein aller Websitebetreiber vorgedrungen. Aber auch wer eine solche Erklärung auf seiner Seite veröffentlicht, scheint nicht wirklich zu wissen, was genau sie zu enthalten hat. Das ist jedenfalls der Eindruck von den meisten Datenschutzerklärungen, die einem täglich im Netz begegnen.

Um mehr Licht ins Dunkel zu bringen, wird hier in den nächsten Wochen in zwei Teilen das Maximalmuster einer Datenschutzerklärung angeboten, das den typischen Anforderungen einer Website entspricht und die gängigsten unter den Analysetools und Social-Media-Plugins ebenso berücksichtigt wie verschiedene Formen der Datenpreisgabe anlässlich von Websitebesuchen. Das Maximalmuster kann unter Hinweis auf die Urheberschaft von digitalrecht.net als Vorlage kostenlos verwendet werden. Stilistisch räumt es der Verständlichkeit für den durchschnittlichen Nutzer Vorzug ein vor einer manirierten Juristensprache.

Trotz aller Sorgfalt kann das Muster weder Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erheben noch können aus seiner Verwendung Ansprüche hergeleitet werden. Ein Mandatsverhältnis kommt mit dem Abruf des Erklärungsmusters nicht zustande. Beachten Sie bitte, dass Sie sich aus dem Maximalmuster sozusagen die Rosinen herauspicken müssen, also das, was angesichts der konkreten Verwendung personenbezogener Daten auf Ihrer Website passt.

Benötigen Sie eine individuelle Datenschutzerklärung zum Beispiel für Ihren Onlineshop, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung, ebenso, wenn Sie Hilfe dabei brauchen, eine Datenschutzerklärung für Ihre Bedürfnisse zu implementieren. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie einfach eine E-Mail.

Und jetzt zum Maximalmuster einer Datenschutzerklärung. Los geht es im ersten Teil mit dem schlichten Besuch einer Website, der Registrierung, dem Abonnieren eines Newsletters, dem Hinterlassen von Kommentaren und der Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten in Fällen von Marketing, Werbung und Donation. Auf „Weiterlesen“ klicken.

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OLG Hamm: Anzeigepflicht in AGB für offensichtliche Mängel unwirksam

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Digital.

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamm vom 24.5.2012 (Az. I-4 U 48/12) gilt es für viele Shopbetreiber, sich von einer Klausel zu trennen, die so oder ähnlich gerne verwendet wurde: „Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen“. Nach der Entscheidung des OLG Hamm sind solche Klauseln künftig unzulässig.

In dem zugrundeliegenden Streitfall war in den AGB eines Onlineshops eine solche Klausel verwendet und der Händler daraufhin von einem Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen -abgemahnt- worden. Die Entscheidung hat nun den Wettbewerbsverstoß, der von der Klausel ausgeht, bestätigt.

Zwar sei eine Klausel wie diese im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 8 b) ee) BGB nur dann unwirksam, wenn der Verwender dem Vertragspartner wegen nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setze. Das OLG Hamm meint aber, dass durch den Wortlaut der Regelung der Eindruck entstehen könne, dass nach Ablauf der Frist von zwei Wochen und einer fehlenden schriftlichen Anzeige keinerlei Rechte mehr auf Gewährleistung bestünden, so dass diese Klausel geeignet sei, die Gewährleiseungsrechte des Kunden und damit des Verbrauchers zu beeinträchtigen.

Eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln sei daher unzulässig, weil sie zulasten des Kunden vom geltenden Recht abweiche und die Mängelrechte damit zumindest faktisch zu dessen Nachteil eingeschränkt würden.

Die Entscheidung im Volltext gibt es hier.

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