Beiträge getaggt ‘Urheberrecht’

Arbeitsverträge mit Softwareentwicklern: Was ist zu beachten?

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Digital.

Dass das geltende Urheberrecht aus einer vordigitalen Zeit stammt und aktuellen Anforderungen nur schwer gerecht wird, ist mittlerweile jedem bewusst, der das Netz aktiv nutzt und nicht lediglich Informationen konsumiert. Unabhängig davon aber, dass urheberrechtliche Implikationen meist im Zusammenhang mit Tauschbörsen oder unachtsam geteilten Inhalten entstehen, ist es auch anlässlich von Arbeitsverträgen mit Programmierern, Softwareentwicklern und Webentwicklern stetige Quelle rechtlicher Auseinandersetzungen.

Sobald nämlich urheberrechtliche Werke im Arbeitsverhältnis entstehen, ist der Ärger sozusagen mitprogrammiert, wenn nicht klare schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind.

Das liegt zum einen am sog. Urheberpersönlichkeitsrecht, das in §§ 12 ff, 25 Urhebergesetz (UrhG) etwa bestimmt, dass niemand außer dem Urheber darüber zu entscheiden hat, ob und wie das Werk zu veröffentlichen ist oder dass es vor Beeinträchtigungen geschützt ist. Zum anderen obliegt dem Urheber das alleinige Verwertungsrecht, also das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung seines Werks, das er durch Einräumung von Nutzungsrechten der wirtschaftlichen Verwertung durch Dritte überlassen kann. Was also muss in Arbeitsverträgen mit Softwarespezialisten enthalten sein? Was ist besonders zu achten?

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Jahresrückblick „Internet und Recht“: Die wichtigsten Entscheidungen 2012

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Digital.

Das Jahr neigt sich nun rasant dem Ende entgegen, und deshalb wird es höchste Zeit, einen letzten Blick zurück zu werfen. Deshalb gibt es heute den ersten Teil einer zweiteiligen Artikelserie mit den wichtigsten Entscheidungen aus 2012 rund um das Thema „Internet und Recht“, kombiniert mit hilfreichen Praxistipps für alle, die sich privat oder beruflich viel im Netz bewegen.

Welche Gerichte haben sich durch Urteile im IT-Recht hervorgetan? Welche Urteile haben neue Pflichten oder Rechte für Anwender, Entwickler und Seitenbetreiber hervorgebracht? Welche Entscheidungen werden die Rechtsprechung im neuen Jahr mutmaßlich beeinflussen? Klicken Sie auf „Weiterlesen“ und erfahren Sie mehr.

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EuGH zum Verkauf gebrauchter Software: Was gilt nun für Musik, Filme und E-Books?

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Digital.

Endlich kommt ein Gericht zu der Erkenntnis, dass es bei der Frage, ob gebrauchte Software verkauft werden darf, keinen Unterschied machen kann, ob die Software per Download erworben wurde oder verkörpert durch einen Datenträger. Gebrauchte, beim Ersterwerb durch Download erworbene Software darf wiederverkauft werden, meint der EuGH nun in einer Entscheidung vom 03.07.2012 (C 128/11, UsedSoft). Rechtsdogmatisch kann man die Entscheidung mit guten Gründen verteufeln, sie befördert aber endlich einen Anachronismus in das Reich der Rechtsgeschichte.

Bisher wurde der groteske Zustand tatsächlich von der Rechtsprechung -sagen wir mal “irgendwo auch zurecht“- als richtig angesehen. Schuld daran ist der Erschöpfungsgrundsatz, soweit man in diesem Zusammenhang von Schuld sprechen kann, denn er verknüpft aus seiner Entstehungshistorie folgerichtig die Urheberschaft mit dem konkreten Werkgegenstand, also dem verkauften Produkt als verkörpertem Werk.

Der Erschöpfungsgrundsatz sieht daher vor, dass der Urheber sich nicht mehr auf sein Schutzrecht an dem konkreten Gegenstand berufen kann, sobald dieser einmal mit seinem Willen in den Verkehr gebracht worden ist: Jeder darf seine gebrauchten Musik-CDs oder Software-DVDs weiterverkaufen. Weil es bei Downloads aber keinen Gegenstand gibt, der in den Verkehr gebracht worden sein könnte, gebe es auch nichts, was sich erschöpfen ließe, so wurde juristisch nicht unstringent argumentiert und daher sei der Weiterverkauf gebrauchter Downloads anders zu behandeln als der Weiterverkauf von gebrauchten Datenträgern mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt. Wie wirkt sich die Entscheidung des EuGH nun aus?

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Copyright Claims: Betrug bei YouTube durch falsche Urheberrechtsansprüche

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Digital.

„Netcom Partners“ klingt ja erst einmal ganz nett als Firmenname, obwohl es für das misstrauische Juristenohr schon ziemlich nach Euphemismus riecht. Und so ist es auch, wie auf Wired zu lesen ist. Dabei ist das Geschäftsmodell der Firma nicht ganz neu und missbraucht in betrügerischer Absicht YouTubes Schutzmechanismus vor Urheberrechtsverstößen, um an fremden Inhalten zu verdienen: Um es den Rechteinhabern nämlich zu vereinfachen, ihre Unterlassungsansprüche gegen rechtswidrig eingestellte Inhalte bei YouTube anzumelden, wurde ein automatisiertes Meldesystem installiert.

Dort kann die Contentindustrie ihre Werke anmelden, so dass diese mit Dateien abgeglichen werden, die von Usern hochgeladen werden. Wird ein als urheberrechtlich geschützt registriertes Werk von dem Filter erkannt, kann der Rechteinhaber das Video entfernen lassen oder Werbung auf dem Video plazieren und dadurch an der Verwertung teilhaben.

Jetzt kommen aber die „Netcom Partners“, eine Firma, die ihr Unwesen aus Malaysia betreibt und die, wie schon aus dem Firmennamen hervorgeht, daran interessiert ist, Partner zu finden, nämlich solche, an denen sie sich bereichern kann: Sie sucht nach häufig angeklickten Videos, meldet diese bei YouTubes Filter-System als ihr eigenes Werk, lässt dort Werbung einblenden und erhält einen Teil der Werbeeinnahmen.

Der vermeintliche Urheberrechtsverletzer, also der User, der das vermeintlich rechtsverletzende Video auf YouTube hochgeladen hat, wird zwar von den Rechtsansprüchen an dem Werk informiert und kann dem unterstellten Rechtsverstoß widersprechen, so dass die Inhalte gegebenenfalls gleich wieder freigegeben werden. Doch oft, so Wired, seien die YouTube-Nutzer zu eingeschüchtert dazu.

Falsche Copyright Claims und in diesem Zusammenhang ungerechtfertigte Ansprüche sind so alt wie das Urheberrecht selbst. Interessant ist aber in dem konkreten Fall, dass der YouTube-Filter von der malaysischen Firma, deren Webauftritt schon bei oberflächlicher Betrachtung evident unseriös daherkommt, überhaupt missbraucht werden konnte, so dass das eigentliche Problem darin zu liegen scheint, dass Google sein Filtersystem nur unzureichend kontrolliert.

Google selbst habe Anfragen, fast ist man geneigt zu sagen „wie gehabt“, mit dem Verweis auf die Firmenpolitik abgewiesen, so Wired.

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Urheberrecht: Was Sascha Lobo mit Siegfried Kauder zu tun hat

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Digital.

Also ich will hier gerne kurz zu Beginn bekennen, dass mir dieser Sascha Lobo irgendwie suspekt vorkam und am Ende des Tages natürlich immer noch vorkommt, ganz wird sich das wohl nie beheben lassen. Das liegt aber, wie ich in letzter Zeit und nachdem ich mir angewöhnt habe, seine Kolumne auf Spiegel Online wenigstens zu überfliegen, feststellen musste, tatsächlich nur daran, dass er wirklich sehr albern ausschaut und man sich gar nicht vorstellen mag, was alles in einem vorgeht, der sich vorsätzlich optisch so zum Affen macht.

Ich will hier aber genauso gerne bekennen, dass sich der Grad meiner Abneigung, nein, falsches Wort, äh, Verwunderung, hm, besser, aber immer noch nicht ganz passend, ah, ja, neutral genug: Bedenken, doch etwas relativiert hat, denn manchmal, das komme ich nicht umhin einzuräumen, ertappe ich mich bei gedanklichen Ovationen für den klaren Geist und die ebenso klaren Worte des Herrn Lobo.

Wie recht er nämlich hat manchmal, der Herr Lobo. Insbesondere was Siegfried Kauder betrifft: Fordert dieser Kauder dieser Tage doch tatsächlich Internetsperren bei wiederholter Urheberrechtsverletzung, lässt sich anschließend selbst beim Fotoklau auf seiner Website erwischen, relativiert seine Piraterie mit dem Hinweis, der Vorfall zeige doch, wie gut sein Modell funktioniere, sichert sich offenbar (exklusive) Nutzungsrechte an den Werken und kündigt an, selbst abzumahnen, wenn sich der nun seinem Nutzungsrecht unterstehenden Werke bedient würde.

Soweit, so gut. Wenn nicht dieser Siegfried Kauder, Vorsitzender des Rechtsausschusses des Bundestages wohlgemerkt, in einer Stellungnahme zu dem Vorfall wörtlich gesagt hätte: „Ich bitte im Übrigen zur Kenntnis zu nehmen, dass die Urheberrechte an den beiden Fotos inzwischen mir zustehen. Dies als Warnhinweis für eine eventuelle Absicht, die Fotos im Rahmen ihrer Berichterstattung anderweitig verwenden zu wollen.” Dass die Urheberrechte an den beiden Fotos ihm (!) zustehen?

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