Arbeitsverträge mit Softwareentwicklern: Was ist zu beachten?
Dass das geltende Urheberrecht aus einer vordigitalen Zeit stammt und aktuellen Anforderungen nur schwer gerecht wird, ist mittlerweile jedem bewusst, der das Netz aktiv nutzt und nicht lediglich Informationen konsumiert. Unabhängig davon aber, dass urheberrechtliche Implikationen meist im Zusammenhang mit Tauschbörsen oder unachtsam geteilten Inhalten entstehen, ist es auch anlässlich von Arbeitsverträgen mit Programmierern, Softwareentwicklern und Webentwicklern stetige Quelle rechtlicher Auseinandersetzungen.
Sobald nämlich urheberrechtliche Werke im Arbeitsverhältnis entstehen, ist der Ärger sozusagen mitprogrammiert, wenn nicht klare schriftliche Vereinbarungen getroffen worden sind.
Das liegt zum einen am sog. Urheberpersönlichkeitsrecht, das in §§ 12 ff, 25 Urhebergesetz (UrhG) etwa bestimmt, dass niemand außer dem Urheber darüber zu entscheiden hat, ob und wie das Werk zu veröffentlichen ist oder dass es vor Beeinträchtigungen geschützt ist. Zum anderen obliegt dem Urheber das alleinige Verwertungsrecht, also das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung seines Werks, das er durch Einräumung von Nutzungsrechten der wirtschaftlichen Verwertung durch Dritte überlassen kann. Was also muss in Arbeitsverträgen mit Softwarespezialisten enthalten sein? Was ist besonders zu achten?