Beiträge getaggt ‘Wettbewerbsrecht’

LG Hamburg: Liken und gewinnen

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Digital.

Es ist schon fast eine kleine Plage, der man vor allem seit es auf Facebook gesponsorte Beiträge gibt, kaum mehr aus dem Weg gehen kann: Online-Shops veranstalten Gewinnspiele, an denen man aber nur teilnehmen kann, wenn man die Seite des betreffenden Shops mit einem „Like“ versieht.

Etwas gewinnen wollen ist aber nicht zwingend gleichbedeutend damit, dass einem irgendein Facebook-Content gefällt. Das wurde von Verbraucherschützern ähnlich gesehen; sie haben daher gegen ein Unternehmen, das sich solcher Werbemethoden bedient hat, geklagt. Aber wie sieht die Sache rechtlich aus? Ist es erlaubt, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von einem „Like“ abhängig zu machen?

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OLG München: Unzulässige Bestätigungsaufforderung in Werbemails

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Digital.

In einem aktuellen Verfahren hatte das OLG München (Urteil vom 27.09.2012, Az.: 29 U 1682/12) über unerlaubte Werbung zu befinden. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail wegen unzumutbarer Belästigung verboten. Das Oberlandesgericht München hatte nun zu entscheiden, ob es sich um unerlaubte Werbung in diesem Sinne handelt, wenn dem Empfänger unaufgefordert eine E-Mail zugeht, mit der um Bestätigung der Anmeldung für den Bezug eines Newsletters ersucht wird.

Für den Fall, dass der Adressat den Newsletter gar nicht bestellt hat oder nicht mehr daran interessiert ist, wurde er aufgefordert, die E-Mail zu löschen.
Das OLG München betrachtet derartige Werbung zurecht als unerlaubt i.S.d. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, so das im Fall eines Verstoßes Abmahnungen drohen.

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OLG Düsseldorf: Werbung mit Kundenbewertungen

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Digital.

Werbung mit Kundenbewertungen, so das OLG Düsseldorf in einem Urteil vom 19.02.2013 (Az. I – 20 U 55/12), darf kein verzerrt positives Bild des Unternehmens zeichnen. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen eine Dentalhandelsgesellschaft für Zahnersatzprodukte. Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Website mit einem Link auf “garantiert echte Kundenmeinungen”, die Kunden gegenüber dem Bewertungsportal eKomi abgegeben hatten, geworben.

Die nicht an Fachkreise gerichtete Werbung eines Unternehmens mit Kundenbewertungen ist irreführend, so nun das OLG Düsseldorf, wenn auf dem Bewertungsportal, auf das die Werbung verlinkt, nicht sämtliche Kundenbewertungen aufgeführt werden. Bei eKomi wurden namlich negative Bewertungen nicht sofort eingestellt. Nach den AGB des Bewertungsportals werden nur positive Bewertungen mit vier oder fünf Sternen sofort veröffentlicht. Neutrale und negative Bewertungen mit drei oder weniger Sternen werden frühestens nach fünf Tagen eingestellt und dies auch nur, wenn das bewertete Unternehmen auf die mögliche Einleitung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet.

Damit werde ein übertrieben positives Bild des beklagten Unternehmens vermittelt, meint das OLG Düsseldorf und bejaht daher den Tatbestand irreführender Werbung mit Kundenäußerungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz.

Hiernach darf unter anderem für Arzneimittel, Gegenstände oder andere Mittel außerhalb von Fachkreisen nicht mit Äußerungen Dritter in irreführender Weise geworben werden. Nach Auffassung des OLG verhindert das Bewertungssystem von eKomi die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen und schönt insgesamt die Kundenbewertungen.

Die Verbrauchererwartung, dass es sich um neutrale Kundenbewertungen handle, so das OLG Düsseldorf weiter, werde mit Blick auf diese Vorgehensweise nicht erfüllt. Schon die Existenz eines Schlichtungsverfahrens könne dazu führen, dass unzufriedene Kunden, die Konflikte scheuen, von einer negativen Bewertung ganz absehen. Schließlich führe auch die Praxis von eKomi, die eingehenden Bewertungen zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen, zu einer Verfälschung.

Zwar handelt es sich um ein Verfahren im Heilmittelwerberecht, aber die Ausführungen des Gerichts lassen sich auf andere Branchen übertragen, für die insoweit § 5 UWG heranzuziehen wäre. Das Urteil könnte deshalb in der Praxis erhöhten Aufwand für Unternehmen bedeuten, die mit Kundenmeinungen auf Bewertungsportalen werben und darauf verlinken. Behalten diese sich nämlich vor, negative Kundenbewertungen erst nach einer Prüfung zeitversetzt und gegebenenfalls gar nicht oder erst nach Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren zu veröffenntlichen, könnte darin ein Wettbewerbsverstoß des werbenden Unternehmens zu sehen sein.

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Jahresrückblick „Internet und Recht“: Die wichtigsten Entscheidungen 2012

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Digital.

Das Jahr neigt sich nun rasant dem Ende entgegen, und deshalb wird es höchste Zeit, einen letzten Blick zurück zu werfen. Deshalb gibt es heute den ersten Teil einer zweiteiligen Artikelserie mit den wichtigsten Entscheidungen aus 2012 rund um das Thema „Internet und Recht“, kombiniert mit hilfreichen Praxistipps für alle, die sich privat oder beruflich viel im Netz bewegen.

Welche Gerichte haben sich durch Urteile im IT-Recht hervorgetan? Welche Urteile haben neue Pflichten oder Rechte für Anwender, Entwickler und Seitenbetreiber hervorgebracht? Welche Entscheidungen werden die Rechtsprechung im neuen Jahr mutmaßlich beeinflussen? Klicken Sie auf „Weiterlesen“ und erfahren Sie mehr.

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Datenschutzerklärung: Das Maximalmuster – Teil 1

Geschrieben von K. Kopp am . Gepostet in Digital.

Dass kaum eine Website ohne Datenschutzerklärung auskommen kann, wenn sie sich im Rahmen des Gesetzes bewegen will, ist immer noch nicht in das Bewusstsein aller Websitebetreiber vorgedrungen. Aber auch wer eine solche Erklärung auf seiner Seite veröffentlicht, scheint nicht wirklich zu wissen, was genau sie zu enthalten hat. Das ist jedenfalls der Eindruck von den meisten Datenschutzerklärungen, die einem täglich im Netz begegnen.

Um mehr Licht ins Dunkel zu bringen, wird hier in den nächsten Wochen in zwei Teilen das Maximalmuster einer Datenschutzerklärung angeboten, das den typischen Anforderungen einer Website entspricht und die gängigsten unter den Analysetools und Social-Media-Plugins ebenso berücksichtigt wie verschiedene Formen der Datenpreisgabe anlässlich von Websitebesuchen. Das Maximalmuster kann unter Hinweis auf die Urheberschaft von digitalrecht.net als Vorlage kostenlos verwendet werden. Stilistisch räumt es der Verständlichkeit für den durchschnittlichen Nutzer Vorzug ein vor einer manirierten Juristensprache.

Trotz aller Sorgfalt kann das Muster weder Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit erheben noch können aus seiner Verwendung Ansprüche hergeleitet werden. Ein Mandatsverhältnis kommt mit dem Abruf des Erklärungsmusters nicht zustande. Beachten Sie bitte, dass Sie sich aus dem Maximalmuster sozusagen die Rosinen herauspicken müssen, also das, was angesichts der konkreten Verwendung personenbezogener Daten auf Ihrer Website passt.

Benötigen Sie eine individuelle Datenschutzerklärung zum Beispiel für Ihren Onlineshop, stehen wir gerne zu Ihrer Verfügung, ebenso, wenn Sie Hilfe dabei brauchen, eine Datenschutzerklärung für Ihre Bedürfnisse zu implementieren. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie einfach eine E-Mail.

Und jetzt zum Maximalmuster einer Datenschutzerklärung. Los geht es im ersten Teil mit dem schlichten Besuch einer Website, der Registrierung, dem Abonnieren eines Newsletters, dem Hinterlassen von Kommentaren und der Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten in Fällen von Marketing, Werbung und Donation. Auf „Weiterlesen“ klicken.

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